Satzung des Schalke 04 Fanclub Oberberg-Süd e.V.

Stand: Juli 2018

§1 Name und Sitz

"Schalke 04 Fanclub Oberberg-Süd e.V."

Der Sitz des Vereins ist in 51545 Waldbröl

§2 Zweck

Vereinszweck ist die Unterstützung des FC Schalke 04 in sportlicher, ideeller und Moralischer Hinsicht. Die Fangemeinschaft und die Tradition des FC Schalke 04 sollen durch gemeinsame Veranstaltungen gefördert, gepflegt und erhalten werden, z.B. durch gemeinsame Fahrten zu spielen, Fernsehliveübertragungen und anderen Zusammenkünften. In Angelegenheiten, die den FC Schalke 04 betreffen, sollen die Interessen der Clubmitglieder vertreten werden.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Jede Form von Rassismus, Diskriminierung und Gewalt wird abgelehnt. Fairness untereinander ist verpflichtend, gegenüber Außenstehenden wird sie angestrebt.

§3 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der mit den sportlichen, ideellen und moralischen Zielen des FC Schalke 04 übereinstimmt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Jugendliche können, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Verein mit Einwilligung der Eltern beitreten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§4 Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§5 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigen Gründen von dem Vorstand beschlossen werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor: Bei Verstößen gegen die Satzung und bei Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung.

§6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Bei Austritt ist der Beitrag für das laufende Jahr zu zahlen. Die Rückzahlung bereits erfolgter Beitragszahlungen ist nicht zulässig.

§7 Beiträge

Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Versammlung fest. Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr eingezogen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Rechte, Pflichten und Haftung

Alle Mitglieder ab 18 Jahren des Vereins sind stimmberechtigt und wählbar.

Sämtliche Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Fanclubs, im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen, teilzunehmen.

Der Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern für entstandene körperliche und materielle Schäden nicht haftbar zu machen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen, die dem Interesse des Vereines dienen werden die Teilnehmer nach Absprache mit dem Vorstand Aufwandendschädigt.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer/Kassenwart

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder hat der Vorstand den Posten kommissarisch zu besetzen. Eine Amtsenthebung ist nur durch die Hauptversammlung möglich. Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit

3. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung des Vorstandes. Er beruft diese ein, so oft es die Lage des Vereins erfordert, oder 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitgliedern anwesend sind. Dem Kassenwart obliegt die Geschäftsführung, er verwaltet die Vereinskasse und hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Zwei gewählte Kassenprüfer haben der Hauptversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung abzugeben.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, alleine Anmeldungen im Vereinsregister vorzunehmen.

§10 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet zu Beginn des Kalenderjahres statt.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen per elektronischen Weg (E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung eingereicht werden. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung ist:

1. Bericht des Vorstandes
2. Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
3. Bericht des Kassenprüfers
4. Entlastung des Vorstandes
5. Neuwahlen
6. Verschiedenes.

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse und Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

§11 Außerordentliche Hauptversammlung

Zu besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, sofern ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet. Bei Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§14

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.11.2017 Von den anwesenden Gründungsmitgliedern beschlossen.

§15 Verhaltenscodex

Der Verhaltenscodex ist Bestandteil der Satzung und in der gültigen Fassung für alle Mitglieder bindend.